Schuldrecht

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Wer schuldet wem wann, was und woraus?

Arten von Schuldverhältnissen

Vertragliche Schuldverhältnisse

Vertragliche Schuldverhältnisse haben ihren Ursprung in einem geschlossenen Vertrag (wer hätte das gedacht) oder einer sonstigen Übereinkunft.

Hierbei kann es sich um gegenseitig verpflichtende Schuldverhältnisse (Kaufverträge, Mietverträge, etc.) handeln, in denen beide Parteien zu etwas verpflichtet werden, oder um einseitig verpflichtende Schuldverhältnisse (bspw. Schenkungen, Bürgschaften, etc.), bei denen sich nur eine Partei verpflichtet.

Begründung von vertraglichen Schuldverhältnissen

Ein vertragliches Schuldverhältnis kann logischerweise mit dem Vertragsschluss begründet werden (§311 Abs. 1).

Jedoch reicht auch schon die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder sogar nur die Absicht einen Vertrag zu schließen, damit ein Schuldverhältnis entstehen kann (§241 Abs. 2 ; §311 Abs. 2). Vor dem Abschluss eines Vertrages gilt dies aber nur für Nebenpflichten (siehe weiter unten).

Gesetzliche Schuldverhältnisse

Gesetzliche Schuldverhältnisse haben ihren Ursprung in - Achtung: Überraschung! - Gesetzen. Sie sind allerdings etwas komplizierter, schwerer nachzuweisen und bieten in der Regel weniger Möglichkeiten. Als Geschädigter sollte man sich daher immer bemühen, ein vertragliches Schuldverhältnis nachzuweisen.

Beispiele für gesetzliche Schuldverhältnisse sind etwa die ungerechtfertigte Bereicherung (Bsp.: Jemand bekommt aus Versehen ohne Grund Geld auf sein Konto überwiesen und verweigert dessen Rückgabe, §812ff. BGB) oder unerlaubte Handlungen (§823ff. BGB).

Vertragspflichten

Hauptpflichten

Hierum geht es in vertraglichen Schuldverhältnissen. Die Hauptpflicht bei einem Kaufvertrag wäre also für den Verkäufer das Übergeben der Ware und für den Käufer das Zahlen des Kaufpreises.

Hierbei muss der §242 BGB berücksichtigt werden.

Nebenpflichten

Bei jedem Vertrag gibt es zudem noch die (meistens) unausgesprochenen Nebenpflichten, die aber trotzdem eingehalten werden müssen:

  • Treuepflicht: Beide Parteien müssen alles tun, um den Vertrag erfüllen zu können und alles unterlassen, was das gefährdet (sie dürfen also bspw. den jeweils anderen nicht in seinen Bemühungen behindern).
  • Schutzpflicht: Beide Parteien müssen ihren Teil des Vertrages so erfüllen, dass dem jeweils anderen Teil kein Schaden entsteht (oder "Rechtsverletzungen vermieden werden").
  • Mitwirkungspflichten: Beide Parteien müssen alles tun, um den Vertragszweck auch wirklich zu erreichen.
  • Aufklärungspflichten: Aus Treu und Glauben (§242 BGB) entstehen Anzeige-, Hinweis-, und Offenbarungspflichten (bspw. die Offenlegung, dass jemand als Vertreter agiert).

Werden eine oder gar mehrere dieser Nebenwirkungspflichten verletzt, können daraus Schadensersatzansprüche entstehen.

Leistungsstörungen & Schadensersatz

Zentrale Schadensersatznorm: §280 BGB

Aus diesem Paragraphen ergeben sich diverse Paragraphenketten, jede für unterschiedliche Fälle konzipiert:

Schadensersatz PLUS die eigentliche Leistung

Nebenpflichtverletzung - §280 Abs. 1, §241: Ein Schuldner verletzt eine der vertraglichen Nebenpflichten.

Schuldnerverzug (Verzögerungsschaden) - §280 Abs. 1 u. 2, §286, §271: Ein Schuldner kommt seiner Hauptleistungspflicht nicht (rechtzeitig) nach, er kann die Leistung aber nachholen.

Schadensersatz STATT der eigentlichen Leistung

Schuldnerverzug (Nichterfüllungsschaden) - §280 Abs. 1 u. 3, §281: Ein Schuldner kommt seiner Hauptleistungspflicht nicht (rechtzeitig) nach, er könnte sie nachholen, aber der Empfänger hat nicht länger Bedarf/Interesse daran.

Schutzpflichtverletzung - §280 Abs. 1 u. 3, §282: Die Hauptleistung ist erfüllt bzw. erfüllbar, dem Empfänger wegen Nebenpflichtverletzungen aber nicht mehr zumutbar.

(Nachträgliche) Unmöglichkeit - §280 Abs. 1 u. 3, §283, §275: Die Hauptleistung ist auch beim besten Willen nicht mehr möglich.

Vertretenmüssen & Hilfspersonen

Unser Schadensersatzparagraph §280 geht bei einer Pflichtverletzung zunächst immer von einem Verschulden aus, derjenige, der die Pflichtverletzung begangen hat muss also nachweisen, dass er es nicht getan hat, wenn er einer Schadensersatzzahlung entgehen will.

Eine Besonderheit in Sachen Schuldverhältnisse und Schadensersatz gibt es bei Arbeitgebern: Baut der Vertreter (meint: Mitarbeiter) eines Vertretenen (Arbeitgeber) Mist, so muss der Arbeitgeber dafür geradestehen (§278 BGB). Hierbei gibt es (grundsätzlich) keine Ausnahmen.

Wichtige Paragraphen

Checkliste