AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Niemand liest sie, aber sie sind für so manche Überraschung gut. Hin und wieder sogar für Preise.
Definition & Anwendbarkeit
Klauselverbote
Wichtige Paragraphen
(alles BGB)
§305 - Definition AGBs, wann werden AGBs Vertragsbestandteil.
§305b - Individuelle Absprachen haben Vorrang vor AGB.
§306 - Wenn eine AGB-Klausel oder die ganzen AGB unwirksam sind gilt der Kaufvertrag nach wie vor. Anstelle der AGB-Klauseln treten die gesetzlichen Vorschriften.
§307 - AGB-Klauseln, die gegen den Grundgedanken der BGB-Vorschriften verstoßen (Stichwort: Wesentliche Rechte und Pflichten), sind unwirksam.
§308 - Unangemessen lange Fristen (für Lieferung, Zahlung, Prüfung, etc.) sind unwirksam.
§309 - Offensichtlicher Blödsinn und Frechheiten (ich bitte diese flapsige Formulierung zu entschuldigen, aber die Liste von §309 ist ziemlich lang) sind unwirksam.
§310 - Wird ein Vertrag zwischen Kaufleuten bzw. Unternehmern geschlossen, ist §309 nicht anwendbar, sondern nur §307 und §308 1a und 1b. Dennoch ist der Grundgedanke zu beachten!