Immaterielle Vermögenswerte: Unterschied zwischen den Versionen
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# Zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen: Es ist davon auszugehen, dass das '''Bestehen dieses Vermögenswertes Umsatzvorteile bringen''' wird. | |||
Die '''<u>Kosten für die Entwicklung eines immateriellen Vermögenswertes</u>''' dürfen hingegen nur dann angesetzt werden, wenn weitere 6 Kriterien erfüllt sind: | |||
#Es braucht einen Nachweis, dass die '''Fertigstellung des Vermögenswertes technisch machbar''' ist. | #Es braucht einen Nachweis, dass die '''Fertigstellung des Vermögenswertes technisch machbar''' ist. | ||
Aktuelle Version vom 24. Januar 2025, 14:51 Uhr
Wie steht es mit Patenten, Marken, Lizenzen und co.?
Kriterien für die Ansetzung
Unter IFRS darf ein Immaterieller Vermögenswert als solcher angesetzt werden wenn 3 Bedingungen erfüllt sind:
- Identifizierbarkeit: Der Vermögenswert kann eindeutig von anderen Vermögenswerten abgegrenzt werden und seine Kosten können ihm direkt zugeordnet werden.
- Verfügungsgewalt: Das Unternehmen muss die Kontrolle über den Vermögenswert haben bzw. Andere von dessen Benutzung ausschließen können.
- Zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen: Es ist davon auszugehen, dass das Bestehen dieses Vermögenswertes Umsatzvorteile bringen wird.
Die Kosten für die Entwicklung eines immateriellen Vermögenswertes dürfen hingegen nur dann angesetzt werden, wenn weitere 6 Kriterien erfüllt sind:
- Es braucht einen Nachweis, dass die Fertigstellung des Vermögenswertes technisch machbar ist.
- Die interne Nutzung bzw. der Verkauf muss beabsichtigt sein.
- Die Firma muss zu Nutzung bzw. Verkauf fähig sein.
- Es muss ein zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen feststehen (und seine Art).
- Die Ressourcen zur Fertigstellung müssen verfügbar sein.
- Entsprechende Ausgaben müssen zuverlässig bewertet werden können.