Angebote & Annahme: Unterschied zwischen den Versionen

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=== '''Invitatio ad offerendum''' ===
=== '''Invitatio ad offerendum''' ===
(Einladung zur Abgabe von Angeboten)
''(Einladung zur Abgabe von Angeboten)''


Eine Invitatio ad offerendum (oder einfach Invitatio) ist '''kein Angebot an sich''', sondern viel mehr '''eine Information''' an eine in der Regel breitere Personengruppe, '''dass für eine bestimmte Ware zu einem bestimmten Preis ein Angebot unterbreitet werden kann.'''
Eine Invitatio ad offerendum (oder einfach Invitatio) ist '''kein Angebot an sich''', sondern viel mehr '''eine Information''' an eine in der Regel breitere Personengruppe, '''dass für eine bestimmte Ware zu einem bestimmten Preis ein Angebot unterbreitet werden kann.'''
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=== '''Offerta ad incertas personas''' ===
=== '''Offerta ad incertas personas''' ===
(Angebot an unbestimmte Personen)
''(Angebot an unbestimmte Personen)''


Anderes als eine Invitatio ist eine Offerta ad incertas personas (oder einfach Offerta) '''ein verbindliches Angebot''', '''das sich''' aber anders als ein "normales" Angebot an einen '''unbestimmten, aber bestimmbaren Personenkreis richtet'''. In der Regel ist eine solche Offerta '''<u>bedingt</u>''', das existieren dieses speziellen Angebots setzt also voraus, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Anderes als eine Invitatio ist eine Offerta ad incertas personas (oder einfach Offerta) '''ein verbindliches Angebot''', '''das sich''' aber anders als ein "normales" Angebot an einen '''unbestimmten, aber bestimmbaren Personenkreis richtet'''. In der Regel ist eine solche Offerta '''<u>bedingt</u>''', das existieren dieses speziellen Angebots setzt also voraus, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
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'''§151''' - Die Annahme eines Angebots kann durch eine konkludente Handlung erfolgen, sofern das in diesem Kontext üblich ist oder eine andere Annahmeerklärung nicht erwartet werden kann (z. B. das Scannen von Waren an der Supermarktkasse).
'''§151''' - Die Annahme eines Angebots kann durch eine konkludente Handlung erfolgen, sofern das in diesem Kontext üblich ist oder eine andere Annahmeerklärung nicht erwartet werden kann (z. B. das Scannen von Waren an der Supermarktkasse).
'''§154''' - Solange sich beide Parteien nicht bei allen Punkten eines Vertrages geeinigt haben ist im Zweifelsfall kein Vertrag geschlossen worden.
'''§155''' - Wenn beide Parteien davon ausgehen, dass sie sich geeinigt haben, sie sich in Wahrheit aber bei einem oder mehr Punkten nicht einig sind, so ist der Vertrag gültig, wenn man davon ausgehen kann, dass der Vertrag auch ohne eine Einigung in diesen Punkten geschlossen worden wäre.


== '''Checkliste Vorgehensweise''' ==
== '''Checkliste Vorgehensweise''' ==
'''<u>Checkliste Angebot:</u>'''
* Ist es eine Invitatio (ja/nein)? - Falls ja: Kein wirksames Angebot.
* Ist die Willenserklärung / das Angebot wirksam (Geschäftsfähigkeit, Formvorschriften, etc.)?
* Ist der gewünschte Inhalt formuliert (Wer verkauft wem was für wieviel?)?
* Besteht die Bindungswirkung noch?
* Ist das Angebot zugegangen?
'''<u>Checkliste Annahme:</u>'''
* Ist die Willenserklärung / die Annahme wirksam?
* Ist die Annahme vollständig und vorbehaltlos (ohne Ergänzungen - siehe §150 Abs. 2)?
* Erfolgt die Annahme fristgerecht?
* Ist die Annahme zugegangen oder kann darauf verzichtet werden?
* Liegt kein Einigungsmangel vor?


== '''Nachschlagewerke''' ==
== '''Nachschlagewerke''' ==


* Offerta ad incertas personas - Juraforum: https://www.juraforum.de/lexikon/offerta-ad-incertas-personas
* Offerta ad incertas personas - Juraforum: https://www.juraforum.de/lexikon/offerta-ad-incertas-personas

Aktuelle Version vom 3. Juli 2026, 16:32 Uhr

Ein alltäglicher Vorgang in seine molekularen Bestandteile aufgespalten...

Grundsätzliches

Ein (Kauf-)vertrag kommt durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen zustande, eben der Unterbreitung eines Angebots und der Annahme desselben. Soweit so bekannt.

Wesentlich für einen Kaufvertrag sind hierbei die eigentlichen Eckpunkte (Essentialia Negotii):

  • Vertragsparteien (Wer ist Käufer und wer Verkäufer)
  • Kaufsache (was wird eigentlich gehandelt?)
  • Kaufpreis (und für wieviel wird es gehandelt?)

Angebot

Was zählt als Angebot?

(Hier zahlt sich der jahrelange Lateinunterricht in der Schule endlich mal aus:D)

Invitatio ad offerendum

(Einladung zur Abgabe von Angeboten)

Eine Invitatio ad offerendum (oder einfach Invitatio) ist kein Angebot an sich, sondern viel mehr eine Information an eine in der Regel breitere Personengruppe, dass für eine bestimmte Ware zu einem bestimmten Preis ein Angebot unterbreitet werden kann.

Wichtig hierbei: Es ist eben kein Angebot und zählt deshalb nicht als eine der 2 Willenserklärungen, die für einen Kaufvertrag vonnöten sind. Vielmehr ist der Wille des Kunden (sei dieser nun mündlich, schriftlich oder konkludent) dieses "Angebot" anzunehmen das eigentliche Angebot. Der Verkäufer muss selbiges dann annehmen, damit der Kaufvertrag zustande kommt.

Auf diese Art behält sich der Verkäufer den Abschluss des Kaufvertrags vor und kann so u. A. Situationen vermeiden, in denen er einen Kaufvertrag nicht erfüllen kann und dementsprechend Schadensersatz leisten müsste (z. B. einzigartiger Gegenstand ist bereits verkauft, das öffentlich sichtbare Angebot aber noch nicht entfernt).

Als Invitatio zählen bspw. Angebote im Schaufenster eines Ladens, Auslagen im Supermarkt, Angebote auf Ebay oder allgemein alle Listungen auf z.B. Amazon.

Offerta ad incertas personas

(Angebot an unbestimmte Personen)

Anderes als eine Invitatio ist eine Offerta ad incertas personas (oder einfach Offerta) ein verbindliches Angebot, das sich aber anders als ein "normales" Angebot an einen unbestimmten, aber bestimmbaren Personenkreis richtet. In der Regel ist eine solche Offerta bedingt, das existieren dieses speziellen Angebots setzt also voraus, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Beispiele für diese Bedingungen können etwa ein ausreichender Vorrat, ein passender Geldbetrag oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe (z.B. Volljährige) sein.

Als Offerta zählen bspw. das Aufstellen von Getränke- oder Snackautomaten, Zapfsäulen an Tankstellen oder das Anbieten von Transporten durch Bus und Bahn.

Annahme

Gem. §145 BGB ist jemand, der ein Angebot macht, an dieses Angebot gebunden, es sei denn, dass er diese Bindung explizit ausgeschlossen (z.B. durch "Solange der Vorrat reicht", "freibleibend", etc.) oder durch eine Frist eingeschränkt hat.

Das Angebot erlischt gem. §146 BGB wenn es abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen wird.

"Rechtzeitig" heißt dabei:

  • Wenn in direktem Kontakt mit jemandem (also persönlich oder z.B. am Telefon oder Videochat): Sofort (§147 Abs. 1 BGB).
  • Wenn abwesend (also z.B. per Brief, Mail oder Chatnachricht): Bis zu dem Zeitpunkt, an dem man unterstellen kann, dass der potenzielle Vertragspartner seine Post/Mails/Chats/etc. gelesen hat (§147 Abs. 2 BGB)

Abgesehen davon kann man zur Annahme eines Angebots aber auch eine Frist setzen.

Grundsätzlich gilt laut BGH-Rechtsprechung im Zivilrecht immer: Schweigen ist keine Zustimmung!

Fristen

Wird zur Annahme eines Angebots eine Frist gesetzt, muss die eventuelle Annahme innerhalb dieser Frist erfolgen (§148). Eine Frist kann mündlich oder schriftlich gesetzt werden, wobei man aber bei Ersterem im Nachhinein mit der Beweisführung Schwierigkeiten bekommen könnte. Sicherer ist daher der schriftliche Weg.

Zusammenfassung wesentliche Paragraphen

(Alles BGB)

§145 - Unterbreitet jemand ein Angebot ist er daran gebunden.

§146 - Ein Angebot erlischt, wenn es nicht rechtzeitig angenommen wird.

§147 Abs.1 - Ein persönlich überbrachtes Angebot muss sofort angenommen werden, sonst verfällt es.

§147 Abs. 2 - Ein per Post, Mail, etc. überbrachtes Angebot muss innerhalb des Zeitraums angenommen werden, in dem man erwarten kann, dass der Empfänger seine Post liest, seine Mails durchsieht, etc.

§148 - Wird eine Frist gesetzt, muss die eventuelle Annahme des Angebots innerhalb dieser Frist erfolgen.

§149 - Wenn die Annahme eines Angebots schriftlich (per Post, Mail, etc.) erfolgt und sich verspätet, so muss der Absender (der die Annahme verschickt hat) das dem Empfänger (Unterbreiter des Angebots) unverzüglich melden, damit die Annahme gültig wird.

§150 Abs. 1 - Verspätet sich eine Annahme (siehe §147, 148, 149) gilt sie als neues Angebot. Das alte Angebot verfällt.

§150 Abs. 2 - Wird ein Angebot unter bestimmten Bedingungen oder Modifikationen angenommen gilt es als neues Angebot. Das alte Angebot verfällt.

§151 - Die Annahme eines Angebots kann durch eine konkludente Handlung erfolgen, sofern das in diesem Kontext üblich ist oder eine andere Annahmeerklärung nicht erwartet werden kann (z. B. das Scannen von Waren an der Supermarktkasse).

§154 - Solange sich beide Parteien nicht bei allen Punkten eines Vertrages geeinigt haben ist im Zweifelsfall kein Vertrag geschlossen worden.

§155 - Wenn beide Parteien davon ausgehen, dass sie sich geeinigt haben, sie sich in Wahrheit aber bei einem oder mehr Punkten nicht einig sind, so ist der Vertrag gültig, wenn man davon ausgehen kann, dass der Vertrag auch ohne eine Einigung in diesen Punkten geschlossen worden wäre.

Checkliste Vorgehensweise

Checkliste Angebot:

  • Ist es eine Invitatio (ja/nein)? - Falls ja: Kein wirksames Angebot.
  • Ist die Willenserklärung / das Angebot wirksam (Geschäftsfähigkeit, Formvorschriften, etc.)?
  • Ist der gewünschte Inhalt formuliert (Wer verkauft wem was für wieviel?)?
  • Besteht die Bindungswirkung noch?
  • Ist das Angebot zugegangen?

Checkliste Annahme:

  • Ist die Willenserklärung / die Annahme wirksam?
  • Ist die Annahme vollständig und vorbehaltlos (ohne Ergänzungen - siehe §150 Abs. 2)?
  • Erfolgt die Annahme fristgerecht?
  • Ist die Annahme zugegangen oder kann darauf verzichtet werden?
  • Liegt kein Einigungsmangel vor?

Nachschlagewerke