AGBs: Unterschied zwischen den Versionen
Die Seite wurde neu angelegt: „Allgemeine Geschäftsbedingungen: Niemand liest sie, aber sie sind für so manche Überraschung gut. Hin und wieder sogar für Preise. == '''Definition & Anwendbarkeit''' == == '''Klauselverbote''' == == '''Wichtige Paragraphen''' == ''(alles BGB)'' '''§305''' - Definition AGBs, wann werden AGBs Vertragsbestandteil. '''§305b''' - Individuelle Absprachen haben Vorrang vor AGB. '''§306''' - Wenn eine AGB-Klausel oder die ganzen AGB unwirksam sind g…“ |
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== '''Definition & Anwendbarkeit''' == | == '''Definition & Anwendbarkeit''' == | ||
'''Die Vorschriften des BGB sind grundsätzlich sehr "verbraucherfreundlich".''' Vieles davon ist aber dispositives Recht, es kann also im Rahmen einer Vereinbarung verändert werden. Und da insb. in großen Geschäften mit sehr vielen Kunden niemand die Zeit hat und den Aufwand betreiben will mit jedem einzelnen Kunden eine solche Vereinbarung auszuhandeln gibt es die AGB. | |||
Damit die AGB eines Geschäfts als Vertragsbestandteil gelten muss der Kunde natürlich '''Gelegenheit haben sie zu lesen.''' Außerdem muss er '''mit ihrem Inhalt einverstanden sein''' (§305 Abs. 2 BGB), was ausdrücklich oder durch eine konkludente Handlung erfolgen kann. | |||
Wichtig ist zudem, dass eine individuelle Abrede, wenn es sie gibt, den AGB gegenüber Vorrang hat (§305b BGB). | |||
Wenn die AGB Vertragsbestandteil sind und eine Klausel (oder gar die ganzen AGB) '''für unwirksam erklärt werden sollten, gefährdet dies nicht den Kaufvertrag.''' In so einem Fall '''gelten dann die gesetzlichen Vorschriften''' anstelle der unwirksamen Klausel(n) (§306 Abs. 1 BGB). | |||
== '''Klauselverbote''' == | == '''Klauselverbote''' == | ||
Natürlich kann ein Unternehmer nicht einfach jeden Mist in seine AGBs schreiben (wäre ja noch schöner). An zwingendes Recht muss er sich logischerweise halten, außerdem gibt es einige Paragraphen, die bestimmte Klauseln von vornherein ausschließen: | |||
So sind '''Klauseln, die gegen die Grundgedanken des BGB verstoßen''' (Treu und Glauben, gute Sitten, Rechte und Pflichten, etc.) '''unwirksam''' (§307 BGB), ebenso Klauseln, die dem Unternehmer unangemessen lange Fristen für Lieferung, Prüfung oder Zahlung einräumen oder ihm z. B. gestatten die vereinbarte Leistung abzuändern ('''Klauseln mit Wertungsmöglichkeit''', §308 BGB). | |||
Auch '''Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit können unwirksam sein''', so zum Beispiel kurzfristige Preiserhöhungen, Vertragsstrafen, Haftungsausschlüsse o. ä. (§309 BGB). | |||
Einschränkend hierzu muss aber gesagt werden, dass '''ein Vertrag zwischen zwei Kaufleuten bzw. Unternehmern nicht allen diesen Einschränkungen unterliegt,''' in diesen Fällen ist '''nur der eben erwähnte §307 sowie bei §308 1a und 1b anwendbar''' (§310 BGB). Auch wenn der Grundgedanke des BGB natürlich weiterhin gilt. | |||
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'''§305b''' - Individuelle Absprachen haben Vorrang vor AGB. | '''§305b''' - Individuelle Absprachen haben Vorrang vor AGB. | ||
'''§306''' - Wenn eine AGB-Klausel oder die ganzen AGB unwirksam sind gilt der Kaufvertrag nach wie vor. Anstelle der AGB-Klauseln treten die gesetzlichen Vorschriften. | '''§306 Abs. 1''' - Wenn eine AGB-Klausel oder die ganzen AGB unwirksam sind gilt der Kaufvertrag nach wie vor. Anstelle der AGB-Klauseln treten die gesetzlichen Vorschriften. | ||
'''§307''' - AGB-Klauseln, die gegen den Grundgedanken der BGB-Vorschriften verstoßen (Stichwort: Wesentliche Rechte und Pflichten), sind unwirksam. | '''§307''' - AGB-Klauseln, die gegen den Grundgedanken der BGB-Vorschriften verstoßen (Stichwort: Wesentliche Rechte und Pflichten), sind unwirksam. | ||
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== '''Checkliste''' == | == '''Checkliste''' == | ||
Checkliste AGB-Gültigkeit: | |||
* Besteht ein Kaufvertrag (§433 BGB)? | |||
* Sind die AGB Vertragsbestandteil (§305 BGB)? | |||
* Gibt es individuelle Nebenabreden (§305b BGB)? | |||
* Ist die fragliche Klausel wirksam (§§ 307, 308, 309 BGB)? | |||
* Sind die Parteien Privatpersonen oder Unternehmer (§310 BGB)? | |||
RF: Sind die betroffenen Klauseln unwirksam treten die gesetzlichen Bestimmungen an ihre Stelle, der Vertrag bleibt wirksam (§306 BGB). | |||
Aktuelle Version vom 5. Juli 2026, 19:44 Uhr
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Niemand liest sie, aber sie sind für so manche Überraschung gut. Hin und wieder sogar für Preise.
Definition & Anwendbarkeit
Die Vorschriften des BGB sind grundsätzlich sehr "verbraucherfreundlich". Vieles davon ist aber dispositives Recht, es kann also im Rahmen einer Vereinbarung verändert werden. Und da insb. in großen Geschäften mit sehr vielen Kunden niemand die Zeit hat und den Aufwand betreiben will mit jedem einzelnen Kunden eine solche Vereinbarung auszuhandeln gibt es die AGB.
Damit die AGB eines Geschäfts als Vertragsbestandteil gelten muss der Kunde natürlich Gelegenheit haben sie zu lesen. Außerdem muss er mit ihrem Inhalt einverstanden sein (§305 Abs. 2 BGB), was ausdrücklich oder durch eine konkludente Handlung erfolgen kann.
Wichtig ist zudem, dass eine individuelle Abrede, wenn es sie gibt, den AGB gegenüber Vorrang hat (§305b BGB).
Wenn die AGB Vertragsbestandteil sind und eine Klausel (oder gar die ganzen AGB) für unwirksam erklärt werden sollten, gefährdet dies nicht den Kaufvertrag. In so einem Fall gelten dann die gesetzlichen Vorschriften anstelle der unwirksamen Klausel(n) (§306 Abs. 1 BGB).
Klauselverbote
Natürlich kann ein Unternehmer nicht einfach jeden Mist in seine AGBs schreiben (wäre ja noch schöner). An zwingendes Recht muss er sich logischerweise halten, außerdem gibt es einige Paragraphen, die bestimmte Klauseln von vornherein ausschließen:
So sind Klauseln, die gegen die Grundgedanken des BGB verstoßen (Treu und Glauben, gute Sitten, Rechte und Pflichten, etc.) unwirksam (§307 BGB), ebenso Klauseln, die dem Unternehmer unangemessen lange Fristen für Lieferung, Prüfung oder Zahlung einräumen oder ihm z. B. gestatten die vereinbarte Leistung abzuändern (Klauseln mit Wertungsmöglichkeit, §308 BGB).
Auch Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit können unwirksam sein, so zum Beispiel kurzfristige Preiserhöhungen, Vertragsstrafen, Haftungsausschlüsse o. ä. (§309 BGB).
Einschränkend hierzu muss aber gesagt werden, dass ein Vertrag zwischen zwei Kaufleuten bzw. Unternehmern nicht allen diesen Einschränkungen unterliegt, in diesen Fällen ist nur der eben erwähnte §307 sowie bei §308 1a und 1b anwendbar (§310 BGB). Auch wenn der Grundgedanke des BGB natürlich weiterhin gilt.
Wichtige Paragraphen
(alles BGB)
§305 - Definition AGBs, wann werden AGBs Vertragsbestandteil.
§305b - Individuelle Absprachen haben Vorrang vor AGB.
§306 Abs. 1 - Wenn eine AGB-Klausel oder die ganzen AGB unwirksam sind gilt der Kaufvertrag nach wie vor. Anstelle der AGB-Klauseln treten die gesetzlichen Vorschriften.
§307 - AGB-Klauseln, die gegen den Grundgedanken der BGB-Vorschriften verstoßen (Stichwort: Wesentliche Rechte und Pflichten), sind unwirksam.
§308 - Unangemessen lange Fristen (für Lieferung, Zahlung, Prüfung, etc.) sind unwirksam.
§309 - Offensichtlicher Blödsinn und Frechheiten (ich bitte diese flapsige Formulierung zu entschuldigen, aber die Liste von §309 ist ziemlich lang) sind unwirksam.
§310 - Wird ein Vertrag zwischen Kaufleuten bzw. Unternehmern geschlossen, ist §309 nicht anwendbar, sondern nur §307 und §308 1a und 1b. Dennoch ist der Grundgedanke zu beachten!
Checkliste
Checkliste AGB-Gültigkeit:
- Besteht ein Kaufvertrag (§433 BGB)?
- Sind die AGB Vertragsbestandteil (§305 BGB)?
- Gibt es individuelle Nebenabreden (§305b BGB)?
- Ist die fragliche Klausel wirksam (§§ 307, 308, 309 BGB)?
- Sind die Parteien Privatpersonen oder Unternehmer (§310 BGB)?
RF: Sind die betroffenen Klauseln unwirksam treten die gesetzlichen Bestimmungen an ihre Stelle, der Vertrag bleibt wirksam (§306 BGB).