Vertretung von Kaufleuten: Unterschied zwischen den Versionen
Die Seite wurde neu angelegt: „Für den Anfang mal etwas zum lachen: Ein Vertreter klingelt an der Haustür der Familie Maier. Frau Maier öffnet. Der Vertreter sagt: "Guten Tag, gnädige Frau! Ich vertrete Zahnpasta." Keift Frau Maier: "Aber nicht auf meinem Boden!" . Genug mit den Flachwitzen, los geht's: == '''Grundsätzliches''' == == '''Prokura''' == == '''Stellvertretungen''' == == '''Wichtige Paragraphen''' == == '''Checklisten''' ==“ |
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== '''Grundsätzliches''' == | == '''Grundsätzliches''' == | ||
Sobald das Gewerbe eines Kaufmanns eine gewisse Größe erreicht hat wird er seine Geschäfte nicht mehr komplett abwickeln können (falls Sie ein Kaufmann mit einem großen Unternehmen sind, dies hier lesen und Ihre Geschäfte immer noch alle selbst tätigen: Wie machen Sie das?). | |||
Er wird daher Mitarbeiter einstellen, die ihm Arbeit abnehmen. Viele von diesen werden auch mit Dritten außerhalb des Unternehmens in Kontakt kommen und ab da stellt sich die Frage: Wie vertreten diese Mitarbeiter das Unternehmen nach außen (aus juristischer Sicht)? | |||
Hier gibt es '''zwei Möglichkeiten''': Die Erteilung von '''Prokura (extrem mächtig)''' und die Erteilung einer '''Handelsvollmacht (deutlich eingeschränkter)'''. | |||
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<u>An dieser Stelle sei gesagt: '''Sorry Freunde, mir läuft die Zeit bis zur Klausur davon!! Ab sofort gibt es leider nur noch Notizen, (Check-)listen und Paragraphen:('''</u> | |||
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== '''Prokura''' == | == '''Prokura''' == | ||
'''<u>§48 - 53 HGB</u>''' | |||
Der Prokurist darf nach außen hin grundsätzlich alles, was innerhalb der Firma vereinbart wird hat grundsätzlich keine Wirkung nach außen. | |||
Sehr viel weitreichendere Befugnisse als Prokurist als als Handlungsbevollmächtigter. Unterschied: Bei Prokura KEINE Branchenüblichkeit! (bei Handlungsvollmacht schon) (§49). | |||
Keine evtl. Beschränkung ggü. Dritten in Sachen Geschäftsvolumen, evtl. Regressanspruch intern (falls Schaden entstanden). | |||
Was darf der Prokurist '''NICHT: Grundstücke veräußern oder belasten''' (§49II HGB) '''(ohne besondere Erlaubnis)''', '''Prinzipalgeschäfte''' (Alles, was der GF persönlich machen muss - z.B. Jahresabschluss bestätigen, Prokura erteilen, etc.), '''höchstpersönliche Geschäfte d. Prinzipals.''' | |||
'''Alles andere darf er in unbegrenzter Höhe machen!!''' (Inkl. Vertreter für sich selbst mit ähnlichen Vollmachten benennen). | |||
==== '''Erteilung''' ==== | |||
* Persönliche und ausdrückliche Erteilung, ab da wirksam (HR nur deklaratorisch). | |||
* Bei Personengesellschaften: Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (nur intern). | |||
* Im HR wird der Name d. Prokuristen und die Art der Prokura (Einzel- vs. Gesamtprokura) eingetragen. | |||
==== '''Umfang''' ==== | |||
* Beschränkung ggü. Dritten unwirksam (§50 Abs. 1 u. 2 HGB) | |||
* Ausnahme: Filialprokura (§50 Abs. 3 HGB) | |||
* Beschränkung intern möglich, nach außen aber nicht. | |||
* Varianten: Einzelprokura (hat Macht allein), Echte Gesamtprokura (muss sich bei allem mit seinen Kollegen abstimmen, §48 Abs. 2), halbseitige Gesamtprokura ("Einer darf alles, ein anderer braucht dafür dessen Zustimmung"), halbseitig & allseitig gemischte Gesamtprokura (Prokurist und Gesellschafter/Geschäftsführer/Vorstand arbeiten gemeinsam (allseitig) / Prokurist ist an Gesellschafter/Geschäftsführer/Vorstand gebunden (halbseitig)). | |||
==== '''Erlöschen''' ==== | |||
* '''Widerruf''' (muss Dritten ggü. erklärt werden, solange noch nicht ins HR eingetragen, sonst weiterhin gültig!) (§52 Abs. 1 HGB). | |||
* '''Beendigung zugrunde liegendes Rechtsverhältnis''' (§168 Abs. 1 BGB). | |||
* '''Tod''' des Prokuristen (nicht des Eigentümers!). | |||
* '''Einstellung des Handelsgeschäfts'''. | |||
* Prokurist wird Prokura-unfähig (z. B. '''Beförderung zum GF'''). | |||
* '''Eröffnung Insolvenzverfahren''' über Vermögen d. GF. | |||
'''Löschung muss ins HR eingetragen werden''' (§53 Abs. 2 HGB). Bis zur Eintragung der Löschung gilt die Prokura weiterhin, außer der jeweilige Dritte weiß von der anstehenden Löschung (§15 Abs. 1 HGB). | |||
== '''Handlungsvollmacht''' == | |||
'''<u>§54 HGB ; [[Vertretungen|§164ff. BGB]]</u>''' | |||
Befugnis nur zu branchenüblichen Handelsgeschäften (vs. Prokura). | |||
Wird nicht ins HR eingetragen. | |||
'''Erteilung''' '''bedarf keiner besonderen Form''', kann auch konkludent erfolgen und erfolgt nach allgemeinen Vorschriften (§ § 167, 171 BGB). | |||
Kann grundsätzlich jederzeit widerrufen werden, außer wenn vertraglich ausgeschlossen (§168 Satz 2 BGB). | |||
Eventuelle Ansprüche bestehen nur intern! Bei Fragen, ob Dritte einen Anspruch gegen den GF haben, nur prüfen, ob er wirksam vertreten wurde. | |||
== '''Wichtige Paragraphen''' == | == '''Wichtige Paragraphen''' == | ||
'''§48 - 53 HGB''' - Prokura. | |||
'''§168 BGB''' - Mit dem Ende d. Arbeitsverhältnisses erlischt die Prokura. | |||
'''§15 Abs. 1 HGB''' - Schutz gutgläubiger Dritter. | |||
'''§54 HGB, §164ff. BGB''' - Handlungsvollmacht. | |||
'''§§ 167, 171 BGB''' - Erteilung der Handlungsvollmacht. | |||
'''§168 Satz 2 BGB''' - Ausnahme Widerruf Handlungsvollmacht. | |||
== '''Checklisten''' == | == '''Checklisten''' == | ||
'''<u>Prokura:</u>''' | |||
* Wirksam erteilt / Widerrufen (Eingetragen im HR / Dritter informiert?) | |||
* Handlung innerhalb der Vollmachten? | |||
'''<u>Handlungsvollmacht:</u>''' | |||
* Wirksam erteilt / Widerrufen (Ist der Dritte informiert?) | |||
* Sonst: Analog zur klassischen Vertretung | |||
Aktuelle Version vom 8. Juli 2026, 22:23 Uhr
Für den Anfang mal etwas zum lachen:
Ein Vertreter klingelt an der Haustür der Familie Maier. Frau Maier öffnet.
Der Vertreter sagt: "Guten Tag, gnädige Frau! Ich vertrete Zahnpasta."
Keift Frau Maier: "Aber nicht auf meinem Boden!"
...
Genug der Flachwitze, los geht's:
Grundsätzliches
Sobald das Gewerbe eines Kaufmanns eine gewisse Größe erreicht hat wird er seine Geschäfte nicht mehr komplett abwickeln können (falls Sie ein Kaufmann mit einem großen Unternehmen sind, dies hier lesen und Ihre Geschäfte immer noch alle selbst tätigen: Wie machen Sie das?).
Er wird daher Mitarbeiter einstellen, die ihm Arbeit abnehmen. Viele von diesen werden auch mit Dritten außerhalb des Unternehmens in Kontakt kommen und ab da stellt sich die Frage: Wie vertreten diese Mitarbeiter das Unternehmen nach außen (aus juristischer Sicht)?
Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Die Erteilung von Prokura (extrem mächtig) und die Erteilung einer Handelsvollmacht (deutlich eingeschränkter).
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An dieser Stelle sei gesagt: Sorry Freunde, mir läuft die Zeit bis zur Klausur davon!! Ab sofort gibt es leider nur noch Notizen, (Check-)listen und Paragraphen:(
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Prokura
§48 - 53 HGB
Der Prokurist darf nach außen hin grundsätzlich alles, was innerhalb der Firma vereinbart wird hat grundsätzlich keine Wirkung nach außen.
Sehr viel weitreichendere Befugnisse als Prokurist als als Handlungsbevollmächtigter. Unterschied: Bei Prokura KEINE Branchenüblichkeit! (bei Handlungsvollmacht schon) (§49).
Keine evtl. Beschränkung ggü. Dritten in Sachen Geschäftsvolumen, evtl. Regressanspruch intern (falls Schaden entstanden).
Was darf der Prokurist NICHT: Grundstücke veräußern oder belasten (§49II HGB) (ohne besondere Erlaubnis), Prinzipalgeschäfte (Alles, was der GF persönlich machen muss - z.B. Jahresabschluss bestätigen, Prokura erteilen, etc.), höchstpersönliche Geschäfte d. Prinzipals.
Alles andere darf er in unbegrenzter Höhe machen!! (Inkl. Vertreter für sich selbst mit ähnlichen Vollmachten benennen).
Erteilung
- Persönliche und ausdrückliche Erteilung, ab da wirksam (HR nur deklaratorisch).
- Bei Personengesellschaften: Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (nur intern).
- Im HR wird der Name d. Prokuristen und die Art der Prokura (Einzel- vs. Gesamtprokura) eingetragen.
Umfang
- Beschränkung ggü. Dritten unwirksam (§50 Abs. 1 u. 2 HGB)
- Ausnahme: Filialprokura (§50 Abs. 3 HGB)
- Beschränkung intern möglich, nach außen aber nicht.
- Varianten: Einzelprokura (hat Macht allein), Echte Gesamtprokura (muss sich bei allem mit seinen Kollegen abstimmen, §48 Abs. 2), halbseitige Gesamtprokura ("Einer darf alles, ein anderer braucht dafür dessen Zustimmung"), halbseitig & allseitig gemischte Gesamtprokura (Prokurist und Gesellschafter/Geschäftsführer/Vorstand arbeiten gemeinsam (allseitig) / Prokurist ist an Gesellschafter/Geschäftsführer/Vorstand gebunden (halbseitig)).
Erlöschen
- Widerruf (muss Dritten ggü. erklärt werden, solange noch nicht ins HR eingetragen, sonst weiterhin gültig!) (§52 Abs. 1 HGB).
- Beendigung zugrunde liegendes Rechtsverhältnis (§168 Abs. 1 BGB).
- Tod des Prokuristen (nicht des Eigentümers!).
- Einstellung des Handelsgeschäfts.
- Prokurist wird Prokura-unfähig (z. B. Beförderung zum GF).
- Eröffnung Insolvenzverfahren über Vermögen d. GF.
Löschung muss ins HR eingetragen werden (§53 Abs. 2 HGB). Bis zur Eintragung der Löschung gilt die Prokura weiterhin, außer der jeweilige Dritte weiß von der anstehenden Löschung (§15 Abs. 1 HGB).
Handlungsvollmacht
§54 HGB ; §164ff. BGB
Befugnis nur zu branchenüblichen Handelsgeschäften (vs. Prokura).
Wird nicht ins HR eingetragen.
Erteilung bedarf keiner besonderen Form, kann auch konkludent erfolgen und erfolgt nach allgemeinen Vorschriften (§ § 167, 171 BGB).
Kann grundsätzlich jederzeit widerrufen werden, außer wenn vertraglich ausgeschlossen (§168 Satz 2 BGB).
Eventuelle Ansprüche bestehen nur intern! Bei Fragen, ob Dritte einen Anspruch gegen den GF haben, nur prüfen, ob er wirksam vertreten wurde.
Wichtige Paragraphen
§48 - 53 HGB - Prokura.
§168 BGB - Mit dem Ende d. Arbeitsverhältnisses erlischt die Prokura.
§15 Abs. 1 HGB - Schutz gutgläubiger Dritter.
§54 HGB, §164ff. BGB - Handlungsvollmacht.
§§ 167, 171 BGB - Erteilung der Handlungsvollmacht.
§168 Satz 2 BGB - Ausnahme Widerruf Handlungsvollmacht.
Checklisten
Prokura:
- Wirksam erteilt / Widerrufen (Eingetragen im HR / Dritter informiert?)
- Handlung innerhalb der Vollmachten?
Handlungsvollmacht:
- Wirksam erteilt / Widerrufen (Ist der Dritte informiert?)
- Sonst: Analog zur klassischen Vertretung
