Vertretungen

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Wann ist eine Vertretung gültig und wann hat man als Vertreter ein Problem?

Grundsätze

Grundsätzlich ist ein Vertreter eine Person, die eine andere Person - den Vertretenen - im Rahmen einer oder mehrerer Geschäfte vertritt (wer hätte das gedacht;) ) und diesbezügliche Handlungen für diese durchführt, also bspw. einen Kaufvertrag unterzeichnet.

Besagter Kaufvertrag kommt dabei jedoch ausdrücklich zwischen dem Vertretenen und der dritten Partei (z. B. dem Verkäufer) zustande, der Vertreter selbst ist nicht als Vertragspartei involviert.

Einen Vertreter erkennt man laut BGB (§164ff.) an drei Eigenschaften:

  1. Eigene WE - Er (oder sie) gibt eine Form von eigener Willenserklärung ab. Bedeutet: Ein Vertreter hat mindestens etwas Spielraum bei der Ausübung der Vertretung. Natürlich hat er - je nach Situation - mehr oder weniger Vorgaben, denen er zu folgen hat, er hat aber auch selbst Einfluss auf das, was im Namen des Vertretenen geschieht.
  2. Offenkundigkeit - Der Vertreter gibt klar und deutlich zu verstehen, dass er das Geschäft nicht für sich selbst, sondern im Namen einer anderen Person durchführt.
  3. Vollmacht - Der Vertreter bewegt sich während der Abwicklung des Geschäfts / der Geschäfte für den Vertretenen im Rahmen der Befugnisse, die der Vertretene ihm erteilt hat.

Trifft eine dieser Bedingungen nicht zu ist die Vertretung (grundsätzlich, dazu gleich mehr) unwirksam, sodass der Vertreter entweder selbst in den Vertrag eintreten muss oder schadensersatzpflichtig wird.

Bote vs. Vertreter

Ein Bote hat - anders als ein Vertreter - keinerlei Gestaltungsspielraum bei der Abwicklung eines Geschäfts, seine einzige Tätigkeit ist das Überbringen von Nachrichten und sonstige unterstützende Tätigkeiten. Er gibt also keine eigene Willenserklärung ab.

Dadurch kann auch ein Geschäftsunfähiger, also bspw. ein Kleinkind als Bote eingesetzt werden, wohingegen ein Vertreter mindestens beschränkt geschäftsfähig sein muss (§165 BGB).

Anscheins- und Duldungsvollmacht

(hier gibt es (leider) keine Paragraphen)

Damit eine Vertretung wirksam werden kann, müssen die 3 oben aufgezählten Punkte erfüllt sein. Es gibt dabei aber zwei Ausnahmen: Die Anscheins- und die Duldungsvollmacht. Beide decken Fälle ab, in denen ein Vertreter eigentlich gar keine Vertretungsbefugnis hat, ein Geschäft im Namen des Vertretenen aber trotzdem wirksam sein kann.

Diese beiden Ausnahmen haben recht viel miteinander gemeinsam, denn damit sie "greifen" können, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:

  1. Der Vertreter darf keine gesetzliche oder vertragliche Vertretungsbefugnis haben. Fälle, in denen ein Vertreter seine Kompetenzen überschreitet sind also ausgeschlossen.
  2. Es muss den Rechtsschein einer Bevollmächtigung geben. Das ist beispielsweise gegeben, wenn ein Mitarbeiter eines Unternehmens im Namen von diesem auftritt.
  3. Es muss ein wiederholtes Auftreten geben. Einmalige Übertretungen sind also ebenfalls ausgeschlossen.
  4. Ein Dritter muss auf den Rechtsschein einer Bevollmächtigung vertrauen. Er (oder sie) muss also glauben, dass der Vertreter alle erforderlichen Befugnisse hat, auch wenn dem in Wahrheit nicht so ist.

Abgesehen davon unterscheiden sich die beiden Fälle wie folgt:

Anscheinsvollmacht: Der Vertretene weiß nicht, dass der Vertreter ihn vertritt (was er nicht sollte), er hätte es aber wissen und verhindern können, wenn er aufgepasst hätte.

Duldungsvollmacht: Der Vertretene weiß, dass der Vertreter ihn vertritt (was er nicht sollte), unterbindet dieses Verhalten aber nicht.

Sind alle aufgezählten Punkte erfüllt und liegt entweder eine Anscheins- oder eine Duldungsvollmacht vor, so gilt eine WE als gültig. Ein von einem Vertreter geschlossener Kaufvertrag ist also gültig und der Vertretene muss ihn erfüllen (der Vertreter kann dafür nicht belangt werden).

Vertretung ohne Vertretungsmacht

Trifft einer der Punkte der Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht zu, hat der Vertreter gar keine Vertretungsbefugnis (bei einem einmaligen Ereignis) oder überschreitet er seine Vertretungskompetenzen kann er ein ziemliches Problem bekommen.

Wenn ein Vertreter keine Vertretungsmacht besitzt (das hat er auch dann nicht, wenn er die ihm erteilten Befugnisse überschreitet) hängt die Wirksamkeit seiner Willenserklärung ggü. Dritten von der nachträglichen Genehmigung des Vertretenen ab (wie üblich gilt schweigen nicht als Zustimmung) (§177 BGB). Das Geschäft ist daher schwebend unwirksam.

Bis zu dieser (eventuellen) Genehmigung kann sich die betroffene dritte Partei zudem jederzeit entscheiden aus dem Vertrag auszusteigen (§178), sie ist also nicht an ihr Angebot / ihre Annahme gebunden (§178 BGB).

Verweigert der Vertretene seine Genehmigung ist die abgegebene Willenserklärung des Vertreters ungültig. Der Vertretene ist damit aus der Sache raus, der Vertreter muss jedoch - je nach Wahl des Vertretenen - selbst den Vertrag erfüllen oder der dritten Partei Schadenersatz leisten (§179 Abs. 1 BGB).

Das Obige gilt nicht, wenn die besagte dritte Partei wusste, dass der Vertreter seine Vertretungsbefugnisse überschreitet (bösgläubiger Dritter) (§179 Abs. 3 BGB). Der Vertreter haftet zudem nur begrenzt, wenn er nicht wusste, dass er seine Kompetenzen überschreitet (§179 Abs. 2 BGB).

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