Rückstellungen
Wie sind Rückstellungen zu erfassen?
Grundsätzliches
Rückstellungen werden in der Bilanz in die Verbindlichkeiten mit eingebucht.
Unter IFRS ist eine Rückstellung ist dann zu erfassen 3 Punkte erfüllt sind:
- Es besteht eine gegenwertige Verpflichtung (Vertrag, Klage, Gesetzt, etc.)
- Es ist wahrscheinlich, dass es zu einem Abfluss von Ressourcen kommt (Gesichert aufgrund von Vorschriften oder Chance >= 50%)
- Der abfließende Betrag ist verlässlich messbar (vertraglich geregelt oder gut prognostiziert - je nach Aufgabe)
Ergänzende Beispiele - in denen Rückstellungen zu bilden sind - sind z. B. belastende Verträge oder anstehende Restrukturierungen.
Wenn nicht alle 3 Kriterien erfüllt sind -> Keine Rückstellung
Unter HGB gibt es nur 4 Fälle, in denen man eine Rückstellung bilden kann:
- Drohende Verluste und evtl. Verbindlichkeiten aus gerade laufenden Geschäften (vgl. Wertminderung unter IFRS)
- Gewährleistungen ohne Verpflichtung (z. B. Retouren, vgl. Verbindlichkeitsbuchung unter IFRS)
- Nachholung von Wartungen oder der Beseitigung von Altlasten
Verbuchung
Rückstellungen werden folgendermaßen gebildet:
Sonstiger betr. Aufwand an Rückstellungen
Unter IFRS wird immer der diskontierte Erfüllungswert (die abgezinsten, geschätzten Gesamtkosten) eingebucht.
Achtung: Im Fall von Rückstellungen wird umgekehrt abgezinst (also von groß nach klein).
Beispiel - Anfang
In 10 Jahren wird eine Zahlung in Höhe von 1 Mio. € fällig, bei einem angenommenen Zinssatz von 3%.
Schritt 1: Abzinsen
Schritt 2: Einbuchen
Sonstiger betr. Aufwand an Rückstellungen 744.094
Beispiel - Erweitert
Nach einem Jahr wird geschätzt, dass die Zahlung eher 1,1 Mio. € betragen wird, der Zinssatz bleibt gleich.
Wäre die geschätzte Summe konstant geblieben wäre das Ganze relativ einfach:
Zinsaufwand an Rückstellungen 22.323 (da wir hier diskontieren gilt das Ganze als Zinsaufwand)
Da die geschätzte Summe aber gestiegen ist muss eine Anpassung der Rückstellungsposition vorgenommen werden.
Schritt 3: Anpassung abzinsen
Jetzt gilt aber das Gleiche wie eben in dem hypothetischen Szenario: Ein Teil der Steigerung der Rückstellungsposition fällt unter Zinsaufwand. Diesen Teil kann man wie gerade eben berechnen oder man multipliziert die bestehende Rückstellungsposition mit dem Zinssatz:
Das jetzt noch von der eigentlichen Anpassung abziehen und schon kann man die Anpassung verbuchen:
Sonstiger betr. Aufwand 76.642, Zinsaufwand 22.323 an Rückstellungen 98.964