Kaufverträge

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Was passiert eigentlich, wenn der Käufer bei einem Kaufvertrag merkt, das das gekaufte Gut fehlerhaft ist?

Grundsätzliches

Wenn ein Kaufvertrag ge,. §433 BGB zustande kommt und der Käufer den gekauften Gegenstand abnimmt, geht die Beweislast auf den Käufer über (§434 BGB). Der Käufer muss ab diesem Zeitpunkt nachweisen, dass überhaupt ein Mangel vorliegt, wenn er weiter verfahren möchte (Ausnahme: §477).

Mängel (zumindest Sachmängel) werden in §434 BGB beschrieben. Zu den Sachmängeln zählen:

  • Subjektive Mängel - Die Ware hat nicht die vereinbarte Beschaffenheit - §434 Abs. 2
  • Objektive Mängel - Die Ware eignet sich nicht für die übliche Verwendung - §434 Abs. 3
  • Montagemängel - Die Montage darf nicht der Hauptbestandteil des Vertrages sein! - §434 Abs. 4
  • Falsche Lieferung - §434 Abs. 5

(Welcher Mangel genau vorliegt kann man entweder recht schnell selbst oder aus den jeweils zweiten Sätzen von Abs. 2 und Abs. 3 herausfinden).

Liegt ein Sachmangel vor und kann der Käufer dies beweisen stehen ihm laut §437 BGB die folgenden Rechte in dieser Reihenfolge zu:

  1. Er kann Nacherfüllung verlangen (§439 BGB).
  2. Er kann wahlweise vom Kaufvertrag zurücktreten (§§ 323, 326, 440 BGB) oder den Kaufpreis mindern (§441 BGB) oder
  3. Schadensersatz verlangen (§§ 280, 281, 283, 311a, 440 BGB) (kommt das jemandem bekannt vor;)?)

Bei der Nacherfüllung (erster Schritt) hat der Käufer ein Wahlrecht: Er kann die Reparatur der gekauften Ware verlangen oder ein neues Exemplar fordern. Alle dabei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers, wobei der Käufer natürlich die defekte Ware herausgeben muss (§439 BGB).

Für die Anzeige eines Sachmangels gelten allerdings Fristen. Bei den meisten alltäglichen Dingen sind dies zwei Jahre (Neuware) bzw. ein Jahr bei gebrauchter Ware (§§ 438, 476 Abs. 2 BGB).

Der Ausschluss der Gewährleistung ist nichtig, allerdings finden die Paragraphen §442 (Käufer kennt den Mangel), 476 (Sondervorschriften für Unternehmer) und 438 (Verjährung) Anwendung.

Garantie

Zusätzlich zu der gesetzlichen Gewährleistung können Unternehmen (meistens aus Marketing-Gründen) noch eine freiwillige Garantie gewähren (§§ 443, 479 BGB).

Der Käufer hat im Schadensfall ein Wahlrecht, ob er sich auf die Gewährleistung oder die Garantie beruft, selbst wenn Hersteller (Garantie) und Verkäufer (Gewährleister) verschiedene Personen oder Entitäten sind.

Verbraucher vs. Unternehmer

Wie bereits bekannt sind in den Augen des BGB private Verbraucher schutzbedürftiger als Unternehmer. Daher kann sich ein Unternehmen in der Rolle des Käufers nicht auf die folgenden "Schutzparagraphen" berufen (§476 BGB):

  • §§ 433 - 435
  • §437
  • §439
  • §441
  • §443

Digitale Produkte

Handelt es sich um ein ausschließlich digitales Produkt finden die 327-Vorschriften Anwendung (die zähle ich jetzt nicht alle auf!).

Bei Produkten mit digitalen Elemente, also z. B. Autos sind zusätzlich §475a ff. zu beachten. Hier ist aber stark darauf zu achten, wie sehr das digitale Element des Produkts zu dessen Funktionalität beiträgt.

Wichtige Paragraphen

(alles BGB)

§327 ff. - Sondervorschriften für ausschließlich digitale Produkte.

§433 - Kaufverträge :D

§434 - Auflistung mögliche Sachmängel (laut BGB).

§437 - Käuferrechte bei Mängeln.

§§ 438, 476 - Fristen, um Mängel anzuzeigen.

§439 - Nacherfüllung (siehe §437).

§§ 323, 426, 440 - Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag, falls Nacherfüllung nicht erfolgreich.

§§ 280, 281, 283, 311a, 440 - Schadensersatzparagraphen und die Umleitung zu diesen (§440).

§441 - Recht auf Kaufpreisminderung, falls Nacherfüllung nicht erfolgreich.

§442 - Kennt der Käufer beim Kauf den Mangel der Ware, kann er sich nicht auf Gewährleistung oder Garantie berufen. Hätte er den Mangel finden müssen, kann er nur bei arglistiger Täuschung vonseiten des Verkäufers Ansprüche stellen.

§443, 479 - Verkäufer können zusätzlich zur Gewährleistung Garantie gewähren.

§475a ff. - Sondervorschriften für Produkte mit digitalen Komponenten.

§476 - Ist der Käufer ein Unternehmer, so kann er sich auf viele der Schutzparagraphen nicht berufen.

Checklisten

Checkliste: Ansprüche bei Mängeln

  • Liegt ein Kaufvertrag vor (§433 BGB)?
  • Besteht ein Mangel gem. §434 BGB?
  • Ist der Gefahrenübergang bereits erfolgt (Beweislast liegt ab da beim Käufer) (§434)?
  • Ist die Gewährleistung ausgeschlossen (siehe §§ 438, 442, 476)?

RF, falls alles zutreffend:

  • Rechte des Käufers (§437):
  • Nacherfüllung (§439)
  • Rücktritt oder Minderung (§§ 440, 323, 326 Abs. 5 od. §441)
  • Schadensersatz (siehe Checkliste Schadensersatz)