Handelsgeschäft

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Gibt es eigentlich noch irgendwas, was wir zu diesem Thema noch nicht endlos durchgekaut haben?

Handelsgeschäfte

Grundsätzlich gilt bei einem Handelsgeschäft (=Ein Geschäft, das ein Kaufmann mit seinem Unternehmen abwickelt) folgendes: Ein Kaufmann tätigt Geschäfte immer als Kaufmann und für seine Firma. Falls das nicht der Fall sein sollte, muss er dies beweisen können (§§ 343, 344 Abs. 1 HGB).

Zustandekommen

Wie bei dem klassischen Spiel von Angebot und Annahme gelten auch bei Handelsgeschäften die BGB-Vorschriften (§145ff. BGB)

Eine Ausnahme gibt es aber: Schweigen kann durchaus als Zustimmung gewertet werden (§362 HGB).

Gewährleistung

Wie beim Thema Gewährleistung und Garantie bereits erwähnt gelten einige der Gewährleistungsvorschriften des BGB nicht für Unternehmer.

Außerdem gibt es noch eine Besonderheit: Bei einem Handelskauf (=Kaufvertrag zwischen zwei Kaufleuten) hat der Käufer eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§377 HGB).

Bedeutet: Der Verkäufer hat die Ware zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort abzuliefern bzw. sie zu übergeben. Der Käufer muss dann sofort (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) die Ware prüfen und offene (klar erkennbare) Mängel sofort anzeigen ("rügen"). Verdeckte Mängel (die bei einer ersten Untersuchung nicht sofort auffallen können) muss er anzeigen, sobald sie auftreten (§377 Abs. 3 HGB).

Tut der Käufer dies nicht, gilt die Ware als abgenommen und der Kaufpreis gem. §433 Abs. 2 BGB wird fällig. Eventuelle Beschädigungen können dann nicht mehr zur Kaufpreisminderung verwendet werden.

Notizen:

Urlaub gilt als schuldhaftes Zögern.

Ware gilt als abgenommen, Kaufpreis ist fällig.

Wichtige Paragraphen

§§ 343, 344 Abs. 1 HGB - Ein Kaufmann arbeitet grundsätzlich immer im Namen seiner Firma.

§145ff. BGB - Angebot und Annahme.

§362 HGB - Kaufmännisches Schweigen gilt als Zustimmung.

§377 HGB - Untersuchungs- und Rügeobliegenheit für den Käufer.

§433 BGB - Kaufverträge...

Checklisten

Es gibt keine:D

Oder?...