Personengesellschaften

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Was spricht eigentlich für eine Personengesellschaft (und für welche)?

Grundsätzliches

Bei der Wahl einer Gesellschaftsform gibt es sehr viel zu bedenken:

Faktoren bei der Wahl einer Gesellschaftsform

Für eine der Personengesellschaftsformen spricht unter anderem:

  • Kann schnell gegründet werden.
  • Kein Mindestkapital erforderlich.
  • Keine notarielle Beurkundung nötig (außer es wird ein Grundstück bei der Gründung eingebracht, §311 Abs. 1 BGB).
  • Keine (massive) Mitbestimmung durch Angestellte.
  • I. d. R. kreditwürdiger als Kapitalgesellschaften.

Personengesellschaften sind keine juristischen Personen, sondern eher die Summe ihrer gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter.

Die Eintragung einer Personengesellschaft (bei der GbR optional) ist nicht konstitutiv (muss nicht erfolgen um gegründet zu werden).

Ausnahme: Schutz des Kommanditisten bei der KG greift erst ab der Eintragung (außer der jeweilige Dritte wusste von der beschr. Haftung).

Wesentliche Regelungen

GbR: Geregelt in §705ff. BGB.

OHG: Geregelt in §105ff. HGB plus ergänzend §705ff. BGB.

KG: Geregelt in §161ff. HGB plus ergänzend §105ff. HGB und §705ff. BGB.

Gewinnverteilung

In Sachen Gewinnverteilung gilt das Kopfprinzip (jeder bekommt den gleichen Anteil) nur noch wenn kein Beitragsverhältnis vereinbart wurde oder sich kein Wertverhältnis ermitteln lässt (§709 Abs. 3).

Übertragbarkeit der Anteile

Grundsätzlich sind Anteile an Personengesellschaften nur mit der Zustimmung aller anderen Mitglieder übertragbar (und damit nicht effektiv verkaufbar) (§711 BGB). Wenn etwas entsprechendes im Gesellschaftsvertrag steht kann allerdings der / die Erben eines verstorbenen Gesellschafters dessen Anteile erhalten.

Gesellschaftsvertrag

Wir wird eine Personengesellschaft eigentlich gegründet?

Hier die einzelnen Rechtsformen haben da ein paar kleine aber feine Unterschiede:

Entstehung

GbR

Wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags begründet (keine besonderen Formvorschriften); Keine Eintragung ins HR, aber optionale Eintragung ins Gesellschaftsregister (§707 Abs. 1 BGB).

OHG

Wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags begründet (keine besonderen Formvorschriften), Eintragung ins HR ist Pflicht, hat aber nur deklaratorische Wirkung.

KG

Wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags begründet (keine besonderen Formvorschriften), Eintragung ins HR ist Pflicht, die beschränkte Haftung der Kommanditisten greift erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung. Davor haften Kommanditisten unbeschränkt, außer der Dritte wusste von der beschränkten Haftung (§176 HGB).

Wie bereits mehrfach erwähnt unterliegt der Gesellschaftsvertrag bei Personengesellschaften keinen besonderen Formvorschriften und kann sogar mündlich oder konkludent geschlossen werden (§104ff. BGB).

Von den meisten gesetzlichen Bestimmungen kann im Gesellschaftsvertrag abgewichen und etwas anderes festgelegt werden (Ausnahme: Gesamthänderisches Eigentum am Vermögen der Gesellschaft (§708 BGB)).

Einige Dinge muss ein Gesellschaftsvertrag jedoch zwangsläufig enthalten:

  • Wer sind die Gesellschafter?
  • Was ist das Ziel?
  • Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Die Höhe der Einlage ist frei bestimmbar, kann auch aus Dienstleistungen bestehen (§709 BGB).

Nachschüsse sind vergleichsweise unwichtig wg. persönlicher Haftung. Grundsätzlich müssen keine Nachschüsse geleistet werden (§710 BGB), außer im Gesellschaftsvertrag steht etwas anderes. Auch wenn keine Nachschusspflicht festgelegt ist, so kann trotzdem bei der Liquidierung der Gesellschaft eine entstehen (§737 BGB).

Bei der Gründung werden alle von den Gesellschaftern eingebrachten Beiträge Vermögen der Gesellschaft (§713 BGB). Dieses ist von den Gesellschaftern und ihrem Privatvermögen komplett unabhängig.

Vertretungsbefugnisse

Zentrale Frage bei Vertretungsthemen in Personengesellschaften: "Vertraust Du deinen Mitgesellschaftern so sehr, dass Du mit deinem gesamten Vermögen für ihre Entscheidungen haften möchtest?"

Wie üblich gilt: Im Gesellschaftsvertrag können andere Regelungen stehen.

Eine GbR wird durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten (§715 BGB).

Bei der OHG ist jeder Gesellaschafter einzeln zur Vertretung berechtigt (§116 Abs. 1).

KGs werden nur durch ihre Komplementäre vertreten (§170 HGB) und nur Komplementäre sind zur Geschäftsführung berechtigt (§164 HGB). Letzteres kann im Gesellschaftsvertrag anders geregelt werden, ersteres hingegen nicht.

Haftung

In Sachen Haftung gilt:

Haftung bei Personengesellschaften.

Alle Gesellschafter von GbRs und OHGs und die Komplementäre von KGs haften:

  • Mit ihrem gesamten Privatvermögen
  • In unbegrenzter Höhe
  • Direkt
  • Für alle Gesellschafter
  • Für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft

Rechtsgrundlagen

GbR

Unbeschränkte Haftung: §721 BGB

Bei Eintritt (Haftung für alle bisherigen und zukünftigen Verbindlichkeiten): §721a BGB

Bei Austritt (5 Jahre lang Haftung für alle Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Austritts): §728b BGB

OHG

Unbeschränkte Haftung: §126 HGB

Bei Eintritt (Haftung für alle bisherigen und zukünftigen Verbindlichkeiten): §127 HGB

Bei Austritt (5 Jahre lang Haftung für alle Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Austritts): §137 HGB

KG

Unbeschränkte Haftung (komplementäre): §§ 161 Abs. 2, 126 HGB

Bei Eintritt (Haftung für alle bisherigen und zukünftigen Verbindlichkeiten): §§161 Abs. 2, 127, §173 HGB

Bei Austritt (5 Jahre lang Haftung für alle Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Austritts): §§161 Abs. 2, 137 HGB

Bei Eintritt als Kommanditist in bestehende KG: Vertraglichen Eintritt auf den Zeitpunkt des Eintrages ins HR setzen (aufschiebende Wirkung). Damit rutscht der neue Kommanditist nicht in die Vollhaftung für bestehende Verbindlichkeiten.

Wichtige Paragraphen

§705ff. BGB - GbR-Paragraphen + allgemeine Grundlage für Personengesellschaften.

§105ff. HGB - OHG-Paragraphen.

§161ff. HGB - KG-Paragraphen.

Checklisten